Norm
AktG §52Rechtssatz
Ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften kann auch in der Bestellung von Sicherheiten für Dritte am Gesellschaftsvermögen oder an Teilen davon für Forderungen gegen Gesellschafter liegen. Die Bestellung einer Sicherheit für eine Schuld des Gesellschafters (Aktionärs) ist zulässig, wenn die Gesellschaft eine angemessene Gegenleistung erhält, wie sie bei vergleichbaren Bankgeschäften üblich ist. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Gegenleistung für die Bestellung einer Hypothek ist zu berücksichtigen, dass die Bestellung einer Hypothek für die Schuld eines Dritten eine so schwerwiegende Maßnahme ist, dass sie in der Regel nur durch ein ganz ungewöhnliches Entgelt zu einem Akt ordnungsgemäßer Geschäftsführung werden kann. (Mit ausführlicher Literaturdarstellung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105534Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.09.2019