RS OGH 1996/6/25 4Ob2078/96h, 6Ob288/99t, 3Ob287/02f, 6Ob271/05d, 2Ob225/07p, 7Ob35/10p, 6Ob110/12p,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1996
beobachten
merken

Norm

AktG §52
GmbHG §82

Rechtssatz

Gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr wird auch dann verstoßen, wenn die Zielgesellschaft nicht bloß eine fremde Verbindlichkeit sichert, sondern selbst einen Kredit aufnimmt, um dem Käufer die Mittel für den Anteilserwerb zur Verfügung zu stellen. Dass die Gesellschaft mit der Vorteilszuwendung an einen Gesellschafter eine (formell eigene) schuldrechtliche Verpflichtung erfüllt, kann einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nie ausschließen. Maßgebend ist, ob das Geschäft dem Fremdvergleich standhält und auch dann so geschlossen worden wäre, wenn kein Gesellschafter (kein einem Gesellschafter nahestehender Dritter) daraus einen Vorteil zöge.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2078/96h
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2078/96h
    Veröff: SZ 69/149
  • 6 Ob 288/99t
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 288/99t
    Vgl auch; nur: Maßgebend ist, ob das Geschäft dem Fremdvergleich standhält und auch dann so geschlossen worden wäre, wenn kein Gesellschafter (kein einem Gesellschafter nahestehender Dritter) daraus einen Vorteil zöge. (T1)
    Beisatz: Dies könnte dann der Fall sein, wenn kein Zusammenhang zwischen der Gesellschaftereigenschaft an der Muttergesellschaft der einbringenden GmbH und der Zuwendung zu Lasten des Kapitals der einbringenden GmbH gegeben war, und die Einbringung auch dann in der vorliegenden Art und Weise vorgenommen worden wäre, wenn die genannten Gesellschafter nicht auch an der Muttergesellschaft der einbringenden GmbH beteiligt gewesen wäre. (T2)
    Veröff: SZ 73/14
  • 3 Ob 287/02f
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 287/02f
    Vgl auch; Beisatz: Unter das Verbot der Einlagenrückgewähr fallen nicht nur offene Barzahlungen an die Gesellschafter sondern auch im Gewand anderer Rechtsgeschäfte erfolgte verdeckte Leistungen. (T3)
    Veröff: SZ 2003/133
  • 6 Ob 271/05d
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 271/05d
    Vgl auch; Beisatz: Eine verdeckte Einlagenrückgewähr kann auch damit gerechtfertigt werden, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen, wenn dies nach der Formel des Fremdvergleichs dahin gedeckt ist, dass das Geschäft, das mangels objektiver Wertäquivalenz ein Vermögensopfer der Gesellschaft bedeutet, auch mit einem Außenstehenden geschlossen worden wäre. (T4)
    Beisatz: Hier: Für den gemeinsamen Kontokorrentkredit einer Gesellschaft und eines ihrer Gesellschafter als Solidarkreditnehmer, bei dem die Gesellschaft für die Rückzahlung auch dann haftet, wenn die Kreditvaluta dem Gesellschafter zufließen, liegt ein rechtfertigendes Eigeninteresse der Gesellschaft vor. Dafür sprechen (gewiss nicht ausschlaggebend) die geringeren Kreditspesen; vor allem aber die festgestellten Aspekte der wirtschaftlichen Zusammenarbeit beider Unternehmen. (T5)
    Veröff: SZ 2005/178
  • 2 Ob 225/07p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 225/07p
    Vgl; nur T1; Veröff: SZ 2008/74
  • 7 Ob 35/10p
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 35/10p
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, die den Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zu Lasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt (6 Ob 271/05d = SZ 2005/178). (T6)
  • 6 Ob 110/12p
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 110/12p
    Vgl; Beisatz: Im Rahmen des Drittvergleichs ist zu prüfen, ob das Geschäft auch mit einem anderen, unbeteiligten Dritten und bejahendenfalls auch zu diesen Bedingungen geschlossen worden wäre. (T7)
    Beisatz: In den Fremdvergleich einzubeziehen sind nicht nur die konkreten Konditionen, sondern vor allem auch die Frage, ob mit einem gesellschaftsfremden Dritten überhaupt ein derartiges Geschäft abgeschlossen worden wäre. (T8)
    Veröff: SZ 2012/90
  • 6 Ob 153/12m
    Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 153/12m
    Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 6 Ob 48/12w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2013 6 Ob 48/12w
    Beisatz: Hier: Auf die Frage, ob ein Up-Stream-Merger an sich eine verpönte Einlangenrückgewähr zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft darstellt, kommt es somit gar nicht an; die beiden Gesellschaften wurden ohnehin verschmolzen und sind daher insofern als Einheit zu betrachten. (T9)
  • 8 Ob 20/13v
    Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 Ob 20/13v
    Vgl; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Vereinbarung eines unangemessenen Mietzinses. (T10)
  • 3 Ob 50/13v
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 50/13v
    Auch
  • 6 Ob 14/14y
    Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 14/14y
    Auch; Beisatz: Hier: Dazwischenschaltung eines zukünftigen Gesellschafters, dem die Gesellschaft die notwendigen Mittel unter Verstoß gegen § 82 GmbHG zur Verfügung stellt. (T11)
    Veröff: SZ 2014/125
  • 6 Ob 232/16k
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 232/16k
    Vgl; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Auch die Inanspruchnahme von Unternehmensvermögen oder ?leistungen kann eine verbotene Einlagenrückgewähr darstellen, wenn keine entsprechende Gegenleistung erfolgt. Die unangemessen gering verrechnete Überlassung von Sachen an den Gesellschafter kann eine verbotene Einlagenrückgewähr darstellen (hier: Nach dem Klagsvorbringen Überlassung einer durch die Tochtergesellschaft angemieteten Liegenschaft an die Muttergesellschaft zum „Selbstkostenpreis“, weil die Muttergesellschaft die Liegenschaft aufgrund ihrer schlechten Bonität nicht anmieten hätte können). (T12)
  • 9 ObA 69/16m
    Entscheidungstext OGH 26.07.2016 9 ObA 69/16m
    nur: Maßgebend ist, ob das Geschäft dem Fremdvergleich standhält und auch dann so geschlossen worden wäre, wenn kein Gesellschafter (kein einem Gesellschafter nahestehender Dritter) daraus einen Vorteil zöge. (T13)
  • 6 Ob 114/17h
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 114/17h
    Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T11
  • 6 Ob 199/17h
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 199/17h
    Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Einräumung eines Vorkaufsrechts zugunsten eines Gesellschafters an einer im Eigentum der Aktiengesellschaft stehenden Liegenschaft, wobei als Einlösungspreis der Einheitswert vereinbart wurde. (T14)
  • 6 Ob 128/17t
    Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 128/17t
    Auch; nur T6
  • 6 Ob 195/18x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 6 Ob 195/18x
    Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 2018/113
  • 8 ObA 53/18d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2019 8 ObA 53/18d
    Beis wie T3; Beisatz: Diese Prüfung (Fremdüblichkeit) ist auch bei der vereinbarten Unkündbarkeit eines Arbeitsverhältnisses vorzunehmen. (T15)
  • 6 Ob 26/21y
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 6 Ob 26/21y
    Vgl; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Selbst wenn die Leistung aus dem Bilanzgewinn oder den freien Rücklagen vorgenommen werden könnte, ist sie verboten, wenn sie nicht ausdrücklich als Gewinnausschüttung deklariert wird. (T16)
  • 6 Ob 89/21p
    Entscheidungstext OGH 22.12.2021 6 Ob 89/21p
    Vgl; Beis wie T4

Schlagworte

Verbot der Einlagenrückgewähr, Fremdvergleich, besondere betriebliche Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105540

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten