Norm
AktG §52Rechtssatz
Die Verschmelzung einer nicht nur buchmäßig überschuldeten übertragenden Gesellschaft ist auch dann zulässig, wenn die übernehmende Gesellschaft deutlich größer ist und eine ausreichende Bonität aufweist, insbesondere die übernommenen Verbindlichkeiten bereits in freien Rücklagen oder einem Gewinnvortrag der übernehmenden Gesellschaft Deckung finden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verschmelzung real überschuldet übertragende Gesellschaft negatives VermögenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133401Im RIS seit
02.02.2021Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021