Norm
AktG §52Rechtssatz
Bei der up-stream-Verschmelzung kann das Vermögen der übertragenden Tochtergesellschaft negativ sein, sofern die Muttergesellschaft nach der Verschmelzung die (fälligen) Verbindlichkeiten sämtlicher Gläubiger (sowohl der übertragenden als auch der übernehmenden Gesellschaft) bedienen kann und durch die Übernahme des negativen Vermögens nicht selbst insolvenzreif wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
up stream upstream up-stream Verschmelzung Tochtergesellschaft negatives Vermögen real überschuldet insolvenzreif MuttergesellschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133400Im RIS seit
02.02.2021Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021