RS OGH 2020/11/25 6Ob203/20a

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Veröffentlicht am 25.11.2020
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Norm

AktG §52
AktG §65
AktG §178
AktG §224
AktG §226
GmbHG §82

Rechtssatz

Bei der up-stream-Verschmelzung kann das Vermögen der übertragenden Tochtergesellschaft negativ sein, sofern die Muttergesellschaft nach der Verschmelzung die (fälligen) Verbindlichkeiten sämtlicher Gläubiger (sowohl der übertragenden als auch der übernehmenden Gesellschaft) bedienen kann und durch die Übernahme des negativen Vermögens nicht selbst insolvenzreif wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

up stream upstream up-stream Verschmelzung Tochtergesellschaft negatives Vermögen real überschuldet insolvenzreif Muttergesellschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133400

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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