RS OGH 2014/12/15 6Ob14/14y

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Veröffentlicht am 15.12.2014
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Norm

GmbHG §82 f
AktG §52

Rechtssatz

Die §§ 82 ff GmbHG sind weder schadenersatzrechtlicher noch bereicherungsrechtlicher, sondern gesellschaftsrechtlicher Natur; sie zielen darauf ab, das Gesellschaftsvermögen im Interesse der Gläubiger vor einem ungehinderten Rückfluss an die Gesellschafter zu sichern. Maßgeblich ist daher lediglich, dass dem Gesellschafter etwas zufließt, das einem außenstehenden Dritten in dieser Form, ohne gegen den Sorgfaltsmaßstab der Geschäftsführer zu verstoßen, nie gewährt worden wäre.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 14/14y
    Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 14/14y
    Veröff: SZ 2014/125

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129848

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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