Begründung: Anlaß für den vorliegenden Feststellungsantrag ist die Höhe der Wertsicherung der Pensionen ehemaliger L*****-Angestellter. Sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner sind gemäß § 4 Abs 2 ArbVG als auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigungen kollektivvertragsfähig (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz ArbVG II 54 f). Der Antragsteller und der Erstantragsgegner sind gemäß § 54 Abs 2 ASGG in den dort geregelten besonderen Feststellungsverfahren antragslegit... mehr lesen...
Norm: AktG §219 Z1
Rechtssatz: Durch die Verschmelzung tritt die übernehmende Gesellschaft in die die übertragende Gesellschaft treffenden Vertragspflichten auf Grund Gesamtrechtsnachfolge ohne inhaltliche Änderung ein. Auch von der übertragenden Gesellschaft begründete Dauerrechtsverhältnisse können von oder gegen die übernehmende Gesellschaft nur nach den dafür vertraglich und/oder gesetzlich maßgebenden Vorschriften beendet werden. Die übern... mehr lesen...
Norm: AktG §219 Z1
Rechtssatz: Durch die Verschmelzung tritt die übernehmende Gesellschaft in die die übertragende Gesellschaft treffenden Vertragspflichten auf Grund Gesamtrechtsnachfolge ohne inhaltliche Änderung ein. Auch von der übertragenden Gesellschaft begründete Dauerrechtsverhältnisse können von oder gegen die übernehmende Gesellschaft nur nach den dafür vertraglich und/oder gesetzlich maßgebenden Vorschriften beendet werden. Die übern... mehr lesen...
Norm: ABGB §881ABGB §1151 XIIAktG §219
Rechtssatz: Wird in einem Verschmelzungsvertrag die dienstrechtliche und pensionsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft geregelt, liegt ein Vertrag zu Gunsten Dritter vor, aus welchem die betroffenen Personengruppen - unabhängig von ihrer Kenntnis der Vertragsbestimmungen - mit Wirksamkeit des Vertrages unmittelbar Rechte erwerben. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AktG §219 Z1
Rechtssatz: Ruhestandsverhältnisse bleiben unverändert, auch wenn die ursprüngliche Rechtslage in den Unternehmen unterschiedlich gewesen ist. Auch die aus einem vor der Verschmelzung in Geltung gestandenen Kollektivvertrag abgeleiteten Ansprüche, die zwar angefallen aber noch nicht erfüllt sind, unterliegen den Regeln der Gesamtrechtsnachfolge. Der neue Unternehmer kann also unterschiedliche Betriebspensionen nicht auf das n... mehr lesen...
Norm: AktG §219 Z1
Rechtssatz: Ruhestandsverhältnisse bleiben unverändert, auch wenn die ursprüngliche Rechtslage in den Unternehmen unterschiedlich gewesen ist. Auch die aus einem vor der Verschmelzung in Geltung gestandenen Kollektivvertrag abgeleiteten Ansprüche, die zwar angefallen aber noch nicht erfüllt sind, unterliegen den Regeln der Gesamtrechtsnachfolge. Der neue Unternehmer kann also unterschiedliche Betriebspensionen nicht auf das n... mehr lesen...
Begründung: Eine Rechtsvorgängerin der klagenden und widerbeklagten Partei (im folgenden klagende Partei) und die beklagte und widerklagende Partei (im folgenden Beklagter) schlossen am 31.Mai 1985 einen "Programm-Nutzungsvertrag" über ein EDV-Programm ab, das für die Verwendung in Rechtsanwaltskanzleien erstellt wurde. Darin werden die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei - eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft mit einer größeren Anzahl von Gesellschaftern - als "VE" und de... mehr lesen...
Norm: AktG §219WG Art10WG Art17
Rechtssatz: Bei Rechtsübergängen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 219 AktG geht die Inhaberschaft eines Blankowechsels nicht im Wege einer wertpapierrechtlichen Weitergabe im Sinne der Art 10 und 17 WechselG über. Bei der Gesamtrechtsnachfolge wirken sämtliche Abreden der Wechselwidmungserklärung gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger, ohne daß diesem ein erweiterter Gutglaubensschutz zugute käme. ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der von der beklagten Partei blanko akzeptierte Wechsel wurde einer GmbH übergeben, deren Vermögen durch Verschmelzungsvertrag (§§ 219 ff und 234 AktienG iVm Art I Umgründungssteuergesetz) im Wege von Gesamtrechtsnachfolgen auf die klagende Partei übergegangen ist, die sodann den Wechsel vervollständigte. Bei diesen Rechtsübergängen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ("als Ganzes" in § 219 Z 1 und 2 AktienG; vgl Kastner/... mehr lesen...
Begründung: Mit Gesellschaftsvertrag vom 28.August 1989 gründeten die S***** Aktiengesellschaft und die D***** Baugesellschaft mbH die S***** Gesellschaft mbH. Unternehmensgegenstand war die Geschäftstätigkeit auf Gebieten der Umweltreinhaltung, der Vermeidung und Beseitigung von Abfallprodukten, der Sanierung von Altlasten, der thermischen Energieerzeugung und der Anlagenbau wie etwa die Errichtung energietechnischer Bauwerke und Systeme. Die S***** Aktiengesellschaft leistete i... mehr lesen...
Norm: AktG §219 ffStruktVG §1StruktVG §8
Rechtssatz: Keine analoge Anwendung der Bestimmungen über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (insbesondere kein Eintritt von Gesamtsrechtsnachfolge), wenn nach den Bestimmungen des StruktVG das Vermögen einer Aktiengesellschaft als Sacheinlage in eine andere Aktiengesellschaft eingebracht wird. Entscheidungstexte 1 Ob 567/93 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: AktG §219AktG §234ZPO §235 B
Rechtssatz: Auch wenn die Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung schon vor Einbringung der Klage erfolgt ist, kann die Bezeichnung der beklagten Gesellschaft (hier: GmbH) in die der aufnehmenden Aktiengesellschaft berichtigt werden. Entscheidungstexte 4 Ob 539/87 Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob 539/87 Veröff: GesRZ 1988,49 ... mehr lesen...
Begründung: Zwischen der Bauunternehmung Brüder F*** KG (im folgenden: Gemeinschuldnerin) und der T*** Gesellschaft mbH bestand eine Geschäftsverbindung; in deren Verlauf erbrachte die letztere für die Gemeinschuldnerin verschiedene Leistungen, über die sie am 8. Oktober und am 3. Dezember 1981 Rechnungen über insgesamt S 923.338,76 legte. Da sich die Gemeinschuldnerin zu Beginn des Jahres 1982 bereits in Liquiditätsschwierigkeiten befand, akzeptierte sie einen von der T*** Gesell... mehr lesen...
Norm: AktG §219
Rechtssatz: Die Verschmelzung bewirkt gemäß § 219 AktG die Vereinigung der Gesellschaft unter Ausschluss der Abwicklung durch Gesamtrechtsnachfolge. Die Auswirkung einer Fusion auf das Gesellschaftsverhältnis ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Entscheidungstexte 1 Ob 542/85 Entscheidungstext OGH 10.07.1985 1 Ob 542/85 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Jahre 1965 schlossen sich 15 Bauunternehmungen (darunter die klagende Partei, die erst- bis acht- sowie die zehnt- bis zwölftbeklagten Parteien und die Firma Alfred W & Co., Baugesellschaft mbH, Bludenz, nunmehr AKB Hoch- und Tiefbaugesellschaft mbH Bludenz) zu einer Arbeitsgemeinschaft unter der Bezeichnung 'Arbeitsgemeinschaft X WALLSEE-MITTERKIRCHEN' zusammen. Zweck dieser Arbeitsgemeinschaft war die gemeinsame Durchführung der von der Y XE AG Wien (im... mehr lesen...
Norm: ABGB §1206ABGB §1207AktG §219
Rechtssatz: Die Vererblichkeit der Mitgliedschaft entspricht, bei der kaufmännischen Gelegenheitsgesellschaft der Auffassung der beteiligten Kreise, weil Vereinbarungen zu Handelsgesellschaften für gemeinsame Rechnung mehr als eine Vereinbarung von Unternehmungen und nicht von Unternehmern angesehen werden. Es bestehen keine Bedenken, diese Regelung sinngemäß auf den Fall der Fusion zweier Kapitalgesellschaft... mehr lesen...
Norm: AktG §219MRG §12 Abs3 CaMRG idF 3. WÄG §12a Abs1MRG idF 3. WÄG §12a Abs3
Rechtssatz: Das Wesen der Verschmelzung besteht in den beiden Fällen des § 219 AktG in der Vereinigung der Gesellschaft unter Ausschluss der Liquidation im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, die von den Vertragspartnern der vereinigten Gesellschaften hingenommen werden muss. Alle Arten der Gesamtrechtsnachfolge sind aber von § 12 Abs 3 MRG nicht betroffen. ... mehr lesen...
Begründung: Dem zur Entscheidung gestellten Antrag des Vermieters, daß er berechtigt sei, von der belangten B Linoleum-Teppiche-Gardinen Aktiengesellschaft als Mieterin des Geschäftslokales im Hause Mariahilferstraße 75 - Amerlingstraße 19 im 6. Wiener Gemeindebezirk gemäß § 12 Abs 3 Satz 3 MRG einen angemessenen Hauptmietzins von monatlich S 100,-- je Quadratmeter Nutzfläche ab 1. Februar 1983 zu verlangen, liegt der Sachverhalt der Verschmelzung der vormaligen Mieterin D E & F... mehr lesen...
Norm: AktG 1965 §219ZPO §6ZPO §235 B
Rechtssatz: Amtswegige Richtigstellung der Parteibezeichnung, wenn an die Stelle der ursprünglich klagenden AG kraft Fusion während des Prozesses eine andere AG tritt, auf deren Namen. Entscheidungstexte 5 Ob 196/75 Entscheidungstext OGH 04.11.1975 5 Ob 196/75 4 Ob 539/87 Entscheidungstext O... mehr lesen...