Norm
AktG §219Rechtssatz
Bei Rechtsübergängen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 219 AktG geht die Inhaberschaft eines Blankowechsels nicht im Wege einer wertpapierrechtlichen Weitergabe im Sinne der Art 10 und 17 WechselG über. Bei der Gesamtrechtsnachfolge wirken sämtliche Abreden der Wechselwidmungserklärung gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger, ohne daß diesem ein erweiterter Gutglaubensschutz zugute käme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108447Dokumentnummer
JJR_19970918_OGH0002_0080OB00259_97I0000_001