Norm
AktG §219Rechtssatz
Auch wenn die Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung schon vor Einbringung der Klage erfolgt ist, kann die Bezeichnung der beklagten Gesellschaft (hier: GmbH) in die der aufnehmenden Aktiengesellschaft berichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0039592Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020