Norm
AktG §219Rechtssatz
Das Wesen der Verschmelzung besteht in den beiden Fällen des § 219 AktG in der Vereinigung der Gesellschaft unter Ausschluss der Liquidation im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, die von den Vertragspartnern der vereinigten Gesellschaften hingenommen werden muss. Alle Arten der Gesamtrechtsnachfolge sind aber von § 12 Abs 3 MRG nicht betroffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0049484Dokumentnummer
JJR_19850514_OGH0002_0050OB00036_8500000_001