TE OGH 1985/5/14 5Ob36/85

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Veröffentlicht am 14.05.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Kralik, Dr. Jensik und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache des Antragstellers Hubert A, Angestellter, Hildebrandtgasse 21, 5021 Salzburg, vertreten durch Dr. Karl Zingher, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin B Linoleum-Teppiche-Gardinen Aktiengesellschaft, Industriezentrum Cüd, Straße 3, Objekt 16, 2351 Wiener Neudorf, vertreten durch Dr. Hans Perner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Angemessenheit des begehrten Hauptmietzinses (§ 12 Abs 3 MRG), infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 17. Jänner 1985, GZ 41 R 27/85-14, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 9. Oktober 1984, GZ 47 Msch 11/84-10, bestätigt wurde, folgenden Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Dem zur Entscheidung gestellten Antrag des Vermieters, daß er berechtigt sei, von der belangten B Linoleum-Teppiche-Gardinen Aktiengesellschaft als Mieterin des Geschäftslokales im Hause Mariahilferstraße 75 - Amerlingstraße 19 im 6. Wiener Gemeindebezirk gemäß § 12 Abs 3 Satz 3 MRG einen angemessenen Hauptmietzins von monatlich S 100,-- je Quadratmeter Nutzfläche ab 1. Februar 1983 zu verlangen, liegt der Sachverhalt der Verschmelzung der vormaligen Mieterin D E & F Verkaufs-Aktiengesellschaft mit der nun belangten Aktiengesellschaft durch Aufnahme gemäß § 219 Z 1 AktG und die aus diesem Anlaß aufgeworfene Rechtsfrage zugrunde, ob die dadurch bewirkte Vermögensübertragung als Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG mit den dort bestimmten Rechtsfolgen zu beurteilen ist.

Das Gericht zweiter Instanz hat diese Rechtsfrage in übereinstimmung mit dem Erstgericht, das den Antrag des Vermieters abwies, verneint und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof wegen dieser Rechtsfrage gemäß § 37 Abs 3 Z 18 MRG zugelassen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des antragstellenden Mieters, dessen Verwerfung die Antragsgegnerin begehrte, ist nicht berechtigt. Das Wesen der Verschmelzung besteht in den beiden Fällen des § 219 AktG in der Vereinigung der Gesellschaften unter Ausschluß der Liquidation im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, die von den Vertragspartnern der vereinigten Gesellschaften hingenommen werden muß; diesen kommen nur die hier nicht beachtlichen Schutzbestimmungen der §§ 227 und 229 f. AktG zugute (für alle Kastner im Grundriß 4 252, 256). Alle Arten der Gesamtrechtsnachfolge sind aber von § 12 Abs 3 MRG nicht betroffen, weil es dort lediglich um die übertragung der Mietrechte im Wege der Einzelrechtsnachfolge bei der Veräußerung eines im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens und dessen Fortführung durch den Erwerber im Mietgegenstand geht. Dies haben die Vorinstanzen in übereinstimmung mit Würth (Anm. 5 zu § 12 in Würth-Zingher MRG 2 und in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu § 12 MRG) richtig erkannt, so daß der Revisionsrekurs des antragstellenden Mieters erfolglos bleiben muß.

Anmerkung

E05770

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0050OB00036.85.0514.000

Dokumentnummer

JJT_19850514_OGH0002_0050OB00036_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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