Norm
AktG §219 Z1Rechtssatz
Durch die Verschmelzung tritt die übernehmende Gesellschaft in die die übertragende Gesellschaft treffenden Vertragspflichten auf Grund Gesamtrechtsnachfolge ohne inhaltliche Änderung ein. Auch von der übertragenden Gesellschaft begründete Dauerrechtsverhältnisse können von oder gegen die übernehmende Gesellschaft nur nach den dafür vertraglich und/oder gesetzlich maßgebenden Vorschriften beendet werden. Die übernehmende Aktiengesellschaft tritt auch voll in die Arbeitgeberstellung der übertragenden Aktiengesellschaft ein. Vor der Verschmelzung entstandene Ansprüche und Verpflichtungen der Arbeitnehmer gehen auf die übernehmende Aktiengesellschaft über. Die Fusion der beiden Aktiengesellschaften bleibt auch auf die Frage des Weiterbestandes der Pensionsansprüche ohne Einfluss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109661Im RIS seit
28.03.1998Zuletzt aktualisiert am
26.02.2020