RS OGH 1985/7/10 1Ob542/85, 1Ob567/93, 9ObA127/06a, 9ObA112/06w, 3Ob162/07f, 6Ob113/19i

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Veröffentlicht am 10.07.1985
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Norm

AktG §219

Rechtssatz

Die Verschmelzung bewirkt gemäß § 219 AktG die Vereinigung der Gesellschaft unter Ausschluss der Abwicklung durch Gesamtrechtsnachfolge. Die Auswirkung einer Fusion auf das Gesellschaftsverhältnis ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0049475

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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