Norm
AktG §219Rechtssatz
Die Verschmelzung bewirkt gemäß § 219 AktG die Vereinigung der Gesellschaft unter Ausschluss der Abwicklung durch Gesamtrechtsnachfolge. Die Auswirkung einer Fusion auf das Gesellschaftsverhältnis ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0049475Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020