TE OGH 1997/9/18 8Ob259/97i

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Veröffentlicht am 18.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Wolfram Themmer ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei D***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Erwin Fidler, Rechtsanwalt in Pöllau, wegen S 203.724,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 26.Juni 1997, GZ 3 R 112/97h-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der von der beklagten Partei blanko akzeptierte Wechsel wurde einer GmbH übergeben, deren Vermögen durch Verschmelzungsvertrag (§§ 219 ff und 234 AktienG iVm Art I Umgründungssteuergesetz) im Wege von Gesamtrechtsnachfolgen auf die klagende Partei übergegangen ist, die sodann den Wechsel vervollständigte. Bei diesen Rechtsübergängen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ("als Ganzes" in § 219 Z 1 und 2 AktienG; vgl Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes5, 325; Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser AktG3 § 219 Rz 12-14) geht die Inhaberschaft des Blanketts nicht im Wege einer wertpapierrechtlichen Weitergabe im Sinne der Art 10 und 17 WechselG über. Bei der Gesamtrechtsnachfolge wirken sämtliche Abreden der Wechselwidmungserklärung gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger, ohne daß diesem ein erweiterter Gutglaubensschutz zugute käme. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung ist die Revision dann unzulässig, wenn eine Rechtsfrage im Gesetz so eindeutig gelöst ist, daß nur eine Möglichkeit der Auslegung in Betracht kommt (RZ 1994/45, 138).Der von der beklagten Partei blanko akzeptierte Wechsel wurde einer GmbH übergeben, deren Vermögen durch Verschmelzungsvertrag (Paragraphen 219, ff und 234 AktienG in Verbindung mit Art römisch eins Umgründungssteuergesetz) im Wege von Gesamtrechtsnachfolgen auf die klagende Partei übergegangen ist, die sodann den Wechsel vervollständigte. Bei diesen Rechtsübergängen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ("als Ganzes" in Paragraph 219, Ziffer eins und 2 AktienG; vergleiche Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes5, 325; Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser AktG3 Paragraph 219, Rz 12-14) geht die Inhaberschaft des Blanketts nicht im Wege einer wertpapierrechtlichen Weitergabe im Sinne der Artikel 10 und 17 WechselG über. Bei der Gesamtrechtsnachfolge wirken sämtliche Abreden der Wechselwidmungserklärung gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger, ohne daß diesem ein erweiterter Gutglaubensschutz zugute käme. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung ist die Revision dann unzulässig, wenn eine Rechtsfrage im Gesetz so eindeutig gelöst ist, daß nur eine Möglichkeit der Auslegung in Betracht kommt (RZ 1994/45, 138).

Anmerkung

E47458 08A02597

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00259.97I.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19970918_OGH0002_0080OB00259_97I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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