Norm
ABGB §1206Rechtssatz
Die Vererblichkeit der Mitgliedschaft entspricht, bei der kaufmännischen Gelegenheitsgesellschaft der Auffassung der beteiligten Kreise, weil Vereinbarungen zu Handelsgesellschaften für gemeinsame Rechnung mehr als eine Vereinbarung von Unternehmungen und nicht von Unternehmern angesehen werden. Es bestehen keine Bedenken, diese Regelung sinngemäß auf den Fall der Fusion zweier Kapitalgesellschaften anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022164Dokumentnummer
JJR_19850710_OGH0002_0010OB00542_8500000_001