Entscheidungsgründe: Zu 1.): Die Berichtigung der Parteibezeichnung der Beklagten gründet sich auf §§ 235 Abs 5 ZPO und das offene Firmenbuch (FN *****). Zu 2.): Der Kläger, ein Versicherungsmakler, schloss mit der Beklagten am 13. 1. 1998 einen Lebensversicherungsvertrag, dem die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Erlebens- und Rentenversicherungen, Anhang 089" (im Folgenden: AVB) zugrundegelegt wurden. Deren § 16 lautet auszugsweise: „Wie sind Sie am Gewinn beteiligt? (1... mehr lesen...
Norm: AktG §114 Abs1AktG §114 Abs3AktG §114 Abs5AktG §118 Abs1AktG §125GmbHG §39 Abs4
Rechtssatz: Der Stimmrechtsausschluss eines einzelnen Mitglieds einer Rechtsgemeinschaft (vgl § 62 AktG) führt nicht unbedingt, sondern nur dann zum Ruhen des der Rechtsgemeinschaft zustehenden Stimmrechts, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AktG §125HGB §193HGB §222GmbHG §35 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Berichtigung oder Änderung von Bilanzen ist vor ihrer Feststellung (Genehmigung) durch das zuständige Organ der Gesellschaft uneingeschränkt möglich, danach wegen allfälliger Rechte der Gesellschafter oder auch Dritter wegen der bindenden Wirkung der Feststellung nur mehr eingeschränkt. Auch wenn die Berichtigung fehlerhafter Jahresabschlüsse nicht nur erlaubt, sondern etwa wegen ... mehr lesen...
Begründung: Im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien war die E***** Gesellschaft mbH eingetragen. Die A***** AG war atypische stille Gesellschafterin und brachte mit dem Sacheinlagevertrag vom 19. 5. 2000 ihren Mitunternehmeranteil laut vorgelegter Einbringungsbilanz zum 2. 1. 2000 mit einem ausgewiesenen Beteiligungswert von 148,898.972,75 S im Zuge einer Kapitalerhöhung in die E***** GmbH als Sacheinlage ein. Die Eintragung wurde im Firmenbuch eingetragen (72 Fr 6770/00g-3). ... mehr lesen...
Norm: AktG §125VAG §8VAG §99
Rechtssatz: Bei der Feststellung des Jahresabschlusses handelt es sich um eine unternehmerische Entscheidung, die der Versicherungsnehmer grundsätzlich hinnehmen muss. Die Versicherten sind bei einer Aktiengesellschaft nicht befugt, die Nichtigkeit des vom Vorstand festgestellten Jahresabschlusses geltend zu machen, sie sind von einer Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen ausgeschlossen. Dies führt dazu, dass ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger stellt das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, 1. ihm gegenüber ein Verzeichnis über die von ihr in der Zeit vom 1.5.1971 bis zum 1.5.1986 bezogenen Überschüsse aus den alljährlichen Zinsgewinnanteilen vorzulegen und einen Eid darüber zu leisten, dass die darin gemachten Angaben richtig und vollständig sind, 2. ihm S 76.993,-- s.A. zu zahlen. Der Kläger habe mit der beklagten Partei am 13.5.1971 eine Lebensversicherung abgeschlossen. Es handle... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 3.2.1984 wurde (in der Wohnung des Verpflichteten Maria Anzbach, Hofstatt Nr.57) unter PZ 5 des Pfändungsprotokolles 1 E 1845/82 des BG Neulengbach zugunsten der beklagten Partei, und zwar auf Grund ihrer Exekutionen 1.) 1 E 251/83, 2.) 1 E 1632/83 (im Urteilsbegehren irrtümlich: 1 E 1682/83), 3.) 1 E 1755/83, 4.) 1 E 1756/83 und 5.) 1 E 1987/83 (nicht aber hinsichtlich der in der Klage gleichfalls angeführten Exekutionen 1 E 1845/82 und 1 E 123/83) ein Bild... mehr lesen...
Norm: ABGB §1016AktG §125AktG §134 ffGmbHG §22. GmbHG §23GmbHG §25
Rechtssatz: Die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses ist an sich gleichbedeutend mit der Anerkennung der inneren Richtigkeit der Bilanz und würde daher bedeuten, daß die Generalversammlung die Aufnahme eines strittigen Ölgemäldes als Anlagegut und die Art der Bewertung desselben in der Bilanz genehmigte. Trotzdem schließt eine solche Genehmigung durch die neuen Gesellsc... mehr lesen...
Mit der am 16. Juli 1971 beim Erstgericht überreichten Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.571.519 S samt stufenweise berechneten Verzugszinsen und die Feststellung, daß ihm ab 1. Juli 1971 auf Lebensdauer eine ihm von der Beklagten vierzehnmal jährlich zu zahlende Pension im Ausmaß von 50% seines Monatsgehaltes vom Juni 1966 in der Höhe von 36.638 S, d. i. 18.319 S mit der Einschränkung zustehe, daß dieser Pensionsanspruch a) durch allenfalls ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 IABGB §1444 DbABGB §1444 DfAktG §78AktG §125
Rechtssatz: Aus der Unterlassung der Einstellung (Bilanz) der aus der vereinbarten Valorisierung der Gehälter der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft entstandenen Verbindlichkeiten durch die forderungsberechtigten Vorstandsmitglieder muß grundsätzlich auf einen Verzicht der berechtigten Vorstandsmitglieder geschlossen werden, weil sie durch die Unterlassung der bilanzmäßigen Erfassun... mehr lesen...
Norm: AktG §52AktG §125AktG §126 Abs3 Satz2
Rechtssatz: a) Vorstand und Aufsichtsrat können einen einmal festgestellten Jahresabschluß nicht willkürlich ändern. b) Soweit Gesetz und Satzung den festgestellten Reingewinn nicht von der Verteilung ausschließen, erlangt der Aktionär mit der Feststellung eines einen Gewinn ausweisenden Jahresabschlusses einen Gewinnanspruch. Dieser Anspruch ist bis zum Verteilungsabschluß mitgliedsrechtlicher Art ... mehr lesen...
Norm: AktG §111AktG §125AktG §143AußStrG §16 BIII2eHRV §3
Rechtssatz: In dem Zurückhalten der Jahresabschlüsse einer Aktiengesellschaft durch das Registergericht bei gleichzeitiger Rückstellung des Vorlageschriftsatzes zur Verbesserung liegt eine offenbare Gesetzwidrigkeit. Entscheidungstexte 1 Ob 706/54 Entscheidungstext OGH 06.10.1954 1 Ob 706/54 Veröff: JBl 1955,96 = NZ 1957... mehr lesen...
Norm: AktG §118 Abs1AktG §125GmbHG §39 Abs4
Rechtssatz: Das Stimmverbot des § 118 Abs 1 AktG gilt nicht für eine juristische Person, wenn ihr gesetzlicher Vertreter, der Mitglied des Aufsichtsrates oder des Vorstandes ist, "den Willen der juristischen Person nicht ausschließlich beherrscht", da in diesem Falle eine Wesensgleichheit des Aktionärs mit dem Mitglied des Aufsichtsrates oder des Vorstandes nicht anzunehmen ist. En... mehr lesen...
Norm: AktG §125
Rechtssatz: (Zum AHGB und zum AktReg) Die Minderheit kann gemäß § 50 Abs 3 AktReg die Vertagung der Generalversammlung, betreffend die Beschlußfassung über die Bilanz, unbedingt verlangen; sie muß aber, wenn zu den Bemängelungen in der Generalversammlung Aufklärungen erteilt wurden, deutlich erklären, daß sie sich damit nicht zufrieden geben will. Entscheidungstexte 2 Ob 831... mehr lesen...