Norm
AktG §125Rechtssatz
Die Berichtigung oder Änderung von Bilanzen ist vor ihrer Feststellung (Genehmigung) durch das zuständige Organ der Gesellschaft uneingeschränkt möglich, danach wegen allfälliger Rechte der Gesellschafter oder auch Dritter wegen der bindenden Wirkung der Feststellung nur mehr eingeschränkt. Auch wenn die Berichtigung fehlerhafter Jahresabschlüsse nicht nur erlaubt, sondern etwa wegen unzulässiger Bilanzansätze sogar geboten erscheint, und auch eine Änderung der Bilanz aus wichtigen Gründen nicht unzulässig ist, setzt beides eine Befassung des zuständigen Organs der Gesellschaft voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115170Dokumentnummer
JJR_20010516_OGH0002_0060OB00040_01B0000_002