Norm
AktG §125Rechtssatz
(Zum AHGB und zum AktReg) Die Minderheit kann gemäß § 50 Abs 3 AktReg die Vertagung der Generalversammlung, betreffend die Beschlußfassung über die Bilanz, unbedingt verlangen; sie muß aber, wenn zu den Bemängelungen in der Generalversammlung Aufklärungen erteilt wurden, deutlich erklären, daß sie sich damit nicht zufrieden geben will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0049430Dokumentnummer
JJR_19271004_OGH0002_0020OB00831_2700000_002