Norm
AktG §125Rechtssatz
Bei der Feststellung des Jahresabschlusses handelt es sich um eine unternehmerische Entscheidung, die der Versicherungsnehmer grundsätzlich hinnehmen muss. Die Versicherten sind bei einer Aktiengesellschaft nicht befugt, die Nichtigkeit des vom Vorstand festgestellten Jahresabschlusses geltend zu machen, sie sind von einer Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen ausgeschlossen. Dies führt dazu, dass eine richterliche Prüfung der Grundlagen der Gewinnausschüttung im Zuge der Prüfung des individuellen Anspruches des Versicherten "praktisch so gut wie ausgeschlossen" ist. Die Wahrung der Belange der Versicherten bei Dotierung der Gewinnrückstellung und Festsetzung des Ausschüttungssatzes ist Aufgabe der Versicherungsaufsichtsbehörde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0049425Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012