RS OGH 1957/1/24 IIZR208/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1957
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Norm

AktG §52
AktG §125
AktG §126 Abs3 Satz2

Rechtssatz

a)

Vorstand und Aufsichtsrat können einen einmal

festgestellten Jahresabschluß nicht willkürlich ändern.

b)

Soweit Gesetz und Satzung den festgestellten Reingewinn nicht von der Verteilung ausschließen, erlangt der Aktionär mit der Feststellung eines einen Gewinn ausweisenden Jahresabschlusses einen Gewinnanspruch. Dieser Anspruch ist bis zum Verteilungsabschluß mitgliedsrechtlicher Art und kann dem einzelnen Aktionär nur mit seiner Zustimmung genommen werden.

c)

Die Hauptversammlung, die lediglich über die Gewinnverteilung zu beschließen hat, darf den festgestellten Reingewinn nur insoweit von der Gewinnverteilung ausschließen, als sie hierzu durch Gesetz oder Satzung ermächtigt ist.

Veröff: NJW 1957,588 = MDR 1957,415

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1957:RS0103131

Dokumentnummer

JJR_19570124_AUSL000_0020ZR00208_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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