Norm
ABGB §863 IRechtssatz
Aus der Unterlassung der Einstellung (Bilanz) der aus der vereinbarten Valorisierung der Gehälter der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft entstandenen Verbindlichkeiten durch die forderungsberechtigten Vorstandsmitglieder muß grundsätzlich auf einen Verzicht der berechtigten Vorstandsmitglieder geschlossen werden, weil sie durch die Unterlassung der bilanzmäßigen Erfassung ihrer eigenen Forderungen im Rahmen ihrer Rechnungslegung als Verwaltungsorgan der Gesellschaft den Nichtbestand der entsprechenden Verbindlichkeit der Gesellschaft dokumentierten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0017925Dokumentnummer
JJR_19750703_OGH0002_0020OB00356_7400000_002