RS OGH 1985/7/3 3Ob51/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1985
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Norm

ABGB §1016
AktG §125
AktG §134 ff
GmbHG §22. GmbHG §23
GmbHG §25

Rechtssatz

Die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses ist an sich gleichbedeutend mit der Anerkennung der inneren Richtigkeit der Bilanz und würde daher bedeuten, daß die Generalversammlung die Aufnahme eines strittigen Ölgemäldes als Anlagegut und die Art der Bewertung desselben in der Bilanz genehmigte. Trotzdem schließt eine solche Genehmigung durch die neuen Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung noch nicht konkludent die Genehmigung des Kaufes dieses Bildes vom alleinigen Geschäftsführer und früher auch alleinigen Gesellschafter in sich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

GmbH GesmbH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0019511

Dokumentnummer

JJR_19850703_OGH0002_0030OB00051_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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