RS OGH 2000/3/2 9ObA320/99w, 6Ob34/01w, 8Ob244/02v, 8ObS1/09v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.2000
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Norm

ABGB §812
JN §75
KO §70
KO §171

Rechtssatz

Beim Konkursantrag handelt es sich um ein Gläubigerrecht, das grundsätzlich auch dem Arbeitnehmer als Gläubiger von Gehaltsforderungen offensteht.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 320/99w
    Entscheidungstext OGH 02.03.2000 9 ObA 320/99w
  • 6 Ob 34/01w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 34/01w
    Beisatz: Nach Einantwortung ist ein Konkursantrag nicht mehr möglich, weil die Verlassenschaft als konkursfähige Vermögensmasse nicht mehr existiert. (T1)
  • 8 Ob 244/02v
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 Ob 244/02v
    Vgl auch; Beisatz: Dem durch Nachlassabsonderung geschaffenen Sondervermögen (Absonderungsvermögen) ist auch nach Einantwortung Konkursfähigkeit zuzuerkennen. (T2)
  • 8 ObS 1/09v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2008 8 ObS 1/09v
    Vgl auch; Beisatz: Die Möglichkeit der Überprüfung der Vermögenslosigkeit eines konkursfähigen Vermögens der Verlassenschaft in einem nachträglichen Insolvenzverfahren besteht nach Einantwortung nicht mehr. (T3); Veröff: SZ 2009/10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113224

Im RIS seit

01.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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