Norm
KO §70Rechtssatz
Der Antragsteller hat schon im Konkurseröffnungsantrag jene Tatsachen, aus welchen sich der Bestand der Forderung gegen den Antragsgegner und dessen Zahlungsunfähigkeit (bzw Überschuldung) ergeben, im Antrag anzuführen und die Beweismittel zu deren Glaubhaftmachung zu bezeichnen. Fehlt es offenbar an einer Rechtsschutzvoraussetzung, die der Gläubiger zu behaupten und zu beweisen hat, ist der Antrag sofort und ohne die sonst erforderlichen Stellungnahmen bzw Vernehmungen abzuweisen. Der Konkurseröffnungsantrag ist offenbar mißbräuchlich gestellt, wenn es offenbar ist, daß der Antragsteller vornehmlich die wirksame und vor den Forderungen anderer Gläubiger bevorzugte Betreibung der eigenen Forderung beabsichtigt. Der Konkursantrag darf nicht als Exekutionsmittel eingesetzt werden, um sich eine - in der Regel ohnehin anfechtbare - Zahlung zu verschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0064992Dokumentnummer
JJR_19910424_OGH0002_0010OB00007_9100000_001