RS OGH 2006/6/13 11Os52/05i, 8Ob146/09t, 8Nc55/21m

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Veröffentlicht am 13.06.2006
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Norm

KO §70
KO §173 Abs5

Rechtssatz

Der Untersuchungsgrundsatz im Insolvenzverfahren (§ 173 Abs 5 KO) begründet keine uferlose Nachforschungspflicht. Gerade das rasch und zügig zu durchmessende Eröffnungsstadium eignet sich nicht für ein umfangreiches, förmliches Beweisverfahren - sowohl Antragsteller als auch Schuldner haben ohne zu strenge Erfordernisse an das Beweismaß das (Nicht-)Bestehen einer Forderung und das Vorliegen der Zahlungsfähigkeit (Zahlungsunfähigkeit) bloß glaubhaft zu machen (§ 70 KO), also zu bescheinigen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 52/05i
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 52/05i
  • 8 Ob 146/09t
    Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 146/09t
    Vgl auch; nur: Der Untersuchungsgrundsatz im Insolvenzverfahren begründet keine uferlose Nachforschungspflicht. (T1)
    Veröff: SZ 2010/97
  • 8 Nc 55/21m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 Nc 55/21m
    Vgl; Beisatz: Hier: Vgl aber: Dass der Untersuchungsgrundsatz im Insolvenzverfahren keine uferlose Nachforschungspflicht begründet, bedeutet nicht die generelle Unerlaubtheit einer zwangsweisen Vorführung eines trotz gehöriger Ladung ausgebliebenen Schuldners zur Klärung der Frage des Bestehens kostendeckenden Vermögens. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120938

Im RIS seit

13.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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