Norm
KO §70Rechtssatz
Das Vorbringen zur Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners kann auch durch namentlich (durch Angabe der Aktenzeichen) angeführte Exekutionsakten bescheinigt werden; der Vorlage von Abschriften des in Frage kommenden Inhalts der Exekutionsakten bedarf es hiezu nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1999:RI0000112Dokumentnummer
JJR_19990728_OLG0819_00100R00050_99H0000_001