Norm
KO §70Rechtssatz
Ist der Konkursantrag offenbar unbegründet und mißbräuchlich gestellt, ist die Rechtsansicht des Konkursgerichtes, das Vorliegen von Konkurseröffnungsvoraussetzungen durch Erhebungen zu überprüfen, nicht mehr vertretbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065004Dokumentnummer
JJR_19910424_OGH0002_0010OB00007_9100000_002