Norm: KO §205KO §210 Abs1 Z2
Rechtssatz: Außer dem in § 205 KO behandelten Fall der Änderung des unpfändbaren Betrags der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder der Änderung sonstiger wiederkehrender Leistungen mit Einkommensersatzfunktion kennt die KO im Abschöpfungsverfahren keine Entscheidungskompetenz des Konkursgerichts auf „Feststellung der Pfändbarkeit" bzw auf Feststellung, ob bestimmte Vermögensbestandteile dem § 210 Abs 1 Z 2 KO z... mehr lesen...
Norm: KO §210 Abs1 Z3
Rechtssatz: Der Schuldner muss jeden Wechsel des Wohnsitzes oder des Drittschuldners nicht nur auf Verlangen, sondern von sich aus melden. Durch die Pflicht zur Bekanntgabe des neuen Drittschuldners wird der Treuhänder in die Lage versetzt, diesem die Abtretungserklärung zuzustellen. Entscheidungstexte 8 Ob 43/07t Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 43/0... mehr lesen...
Norm: KO §210 Abs1 Z4
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen § 210 Abs 1 Z 4 KO, weil der Schuldner den pfändbaren Teil des Bezugs der ihm durch den Arbeitgeber zugekommen ist, nicht dem Treuhänder weitergeleitet hat, bildet dann einen Einstellungsgrund, wenn dies dem Schuldner auffallen musste. Entscheidungstexte 8 Ob 43/07t Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 43/07t ... mehr lesen...
Norm: KO §210 Abs1 Z8
Rechtssatz: § 210 Abs 1 Z 8 KO erfasst nur solche Schulden, die durch eine rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärung des Schuldners entstehen, nicht aber solche, die aus keinem rechtsgeschäftlichen Verhalten hervorgehen. Das Eingehen von Abgabenverbindlichkeiten (hier: Einkommensteuer) im Zusammenhang mit der Ausübung einer - vertraglich begründeten - Erwerbstätigkeit fällt nicht unter den Tatbestand des § 210 Abs 1 Z 8... mehr lesen...
Norm: KO §210 Abs1 Z1KO §211
Rechtssatz: Geht der Schuldner keiner Beschäftigung nach und bemüht er sich auch nicht um eine solche, verwirklicht er einen Dauertatbestand, bis zu dessen Beendigung ein Gläubiger jederzeit ohne Rücksicht auf die Jahresfrist des § 211 Abs 1 KO den Antrag auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens stellen kann. Entscheidungstexte 8 Ob 103/03k En... mehr lesen...
Norm: KO §210 Abs1 Z1KO §211 Abs1
Rechtssatz: Es stellt grundsätzlich eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners gemäß § 211 Abs 1 Z 2 iVm § 210 Abs 1 Z 1 KO dar, wenn dieser innerhalb der Wohlverhaltensperiode straffällig und deshalb zu einer Haftstrafe verurteilt wird. Delikte, die vor Einleitung des Abschöpfungsverfahrens gesetzt wurden, bilden keinen Einstellungsgrund, sofern es sich nicht um die in § 211 Abs 1 Z 1 KO taxativ genannten D... mehr lesen...
Norm: KO §210 Abs1KO §211 Abs1 Z2
Rechtssatz: Teilt der Schuldner seine Drogenabhängigkeit dem Konkursgericht nicht mit, stellt dies keine Obliegenheitsverletzung dar. Entscheidungstexte 8 Ob 275/00z Entscheidungstext OGH 15.02.2001 8 Ob 275/00z European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114733 ... mehr lesen...
Norm: KO §210 Abs1KO §211 Abs1
Rechtssatz: Stellt ein Konkursgläubiger einen Antrag auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens hat er die Einhaltung der Frist zu behaupten, muss sie aber nicht bescheinigen. Das Gericht hat dies von Amts wegen zu prüfen. Entscheidungstexte 8 Ob 275/00z Entscheidungstext OGH 15.02.2001 8 Ob 275/00z ... mehr lesen...
Norm: KO §210 Abs1 Z1KO §211 Abs1
Rechtssatz: Für den Gläubiger ist die Vernachlässigung der Zahlungspflicht das Hauptindiz für die Obliegenheitsverletzung nach § 210 Abs 1 Z 1 KO, die er zu bescheinigen hat. Solange regelmäßig Zahlungen eingehen, trifft den Gläubiger keine Nachforschungspflicht. Ob den Schuldner an der Nichtzahlung kein Verschulden trifft hat das Gericht von Amts wegen zu erheben. Entscheidungstexte ... mehr lesen...