Norm
KO §210 Abs1 Z1Rechtssatz
Es stellt grundsätzlich eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners gemäß § 211 Abs 1 Z 2 iVm § 210 Abs 1 Z 1 KO dar, wenn dieser innerhalb der Wohlverhaltensperiode straffällig und deshalb zu einer Haftstrafe verurteilt wird.
Delikte, die vor Einleitung des Abschöpfungsverfahrens gesetzt wurden, bilden keinen Einstellungsgrund, sofern es sich nicht um die in § 211 Abs 1 Z 1 KO taxativ genannten Delikte handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114732Dokumentnummer
JJR_20010215_OGH0002_0080OB00275_00Z0000_003