Norm
KO §210 Abs1 Z3Rechtssatz
Der Schuldner muss jeden Wechsel des Wohnsitzes oder des Drittschuldners nicht nur auf Verlangen, sondern von sich aus melden. Durch die Pflicht zur Bekanntgabe des neuen Drittschuldners wird der Treuhänder in die Lage versetzt, diesem die Abtretungserklärung zuzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122106Dokumentnummer
JJR_20070521_OGH0002_0080OB00043_07T0000_003