RS OGH 2007/5/21 8Ob43/07t

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Veröffentlicht am 21.05.2007
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Norm

KO §210 Abs1 Z3

Rechtssatz

Der Schuldner muss jeden Wechsel des Wohnsitzes oder des Drittschuldners nicht nur auf Verlangen, sondern von sich aus melden. Durch die Pflicht zur Bekanntgabe des neuen Drittschuldners wird der Treuhänder in die Lage versetzt, diesem die Abtretungserklärung zuzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122106

Dokumentnummer

JJR_20070521_OGH0002_0080OB00043_07T0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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