Norm
KO §210 Abs1 Z1Rechtssatz
Geht der Schuldner keiner Beschäftigung nach und bemüht er sich auch nicht um eine solche, verwirklicht er einen Dauertatbestand, bis zu dessen Beendigung ein Gläubiger jederzeit ohne Rücksicht auf die Jahresfrist des § 211 Abs 1 KO den Antrag auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens stellen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119115Dokumentnummer
JJR_20040527_OGH0002_0080OB00103_03K0000_001