Norm
KO §210 Abs1Rechtssatz
Stellt ein Konkursgläubiger einen Antrag auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens hat er die Einhaltung der Frist zu behaupten, muss sie aber nicht bescheinigen. Das Gericht hat dies von Amts wegen zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114730Dokumentnummer
JJR_20010215_OGH0002_0080OB00275_00Z0000_001