RS OGH 2005/2/17 8Ob4/05d

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Veröffentlicht am 17.02.2005
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Norm

KO §210 Abs1 Z8

Rechtssatz

§ 210 Abs 1 Z 8 KO erfasst nur solche Schulden, die durch eine rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärung des Schuldners entstehen, nicht aber solche, die aus keinem rechtsgeschäftlichen Verhalten hervorgehen. Das Eingehen von Abgabenverbindlichkeiten (hier: Einkommensteuer) im Zusammenhang mit der Ausübung einer - vertraglich begründeten - Erwerbstätigkeit fällt nicht unter den Tatbestand des § 210 Abs 1 Z 8 KO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119715

Dokumentnummer

JJR_20050217_OGH0002_0080OB00004_05D0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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