Norm
KO §210 Abs1 Z8Rechtssatz
§ 210 Abs 1 Z 8 KO erfasst nur solche Schulden, die durch eine rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärung des Schuldners entstehen, nicht aber solche, die aus keinem rechtsgeschäftlichen Verhalten hervorgehen. Das Eingehen von Abgabenverbindlichkeiten (hier: Einkommensteuer) im Zusammenhang mit der Ausübung einer - vertraglich begründeten - Erwerbstätigkeit fällt nicht unter den Tatbestand des § 210 Abs 1 Z 8 KO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119715Dokumentnummer
JJR_20050217_OGH0002_0080OB00004_05D0000_003