§ 210 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung

1.eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;

2.Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch unentgeltliche Zuwendung erwirbt, herauszugeben;

3.jeden Wechsel des Wohnsitzes oder des Drittschuldners unverzüglich dem Gericht und dem Treuhänder anzuzeigen;

4.keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Z 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen oder dessen Erwerb zu unterlassen;

5. dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit bzw. seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;

6.Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger nur an den Treuhänder zu leisten;

7.keinem Konkursgläubiger besondere Vorteile (§ 206 Abs. 2) einzuräumen und

8.keine neuen Schulden einzugehen, die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann.

(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Gläubiger jedenfalls so zu stellen, als würde er eine angemessene unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Es darf ihm jedoch nicht mehr verbleiben, als wenn er Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis in der Höhe des Gewinns aus der selbständigen Tätigkeit hätte.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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