RS OGH 2007/5/21 8Ob43/07t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2007
beobachten
merken

Norm

KO §210 Abs1 Z4

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen § 210 Abs 1 Z 4 KO, weil der Schuldner den pfändbaren Teil des Bezugs der ihm durch den Arbeitgeber zugekommen ist, nicht dem Treuhänder weitergeleitet hat, bildet dann einen Einstellungsgrund, wenn dies dem Schuldner auffallen musste.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122105

Dokumentnummer

JJR_20070521_OGH0002_0080OB00043_07T0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten