Norm
KO §210 Abs1 Z4Rechtssatz
Ein Verstoß gegen § 210 Abs 1 Z 4 KO, weil der Schuldner den pfändbaren Teil des Bezugs der ihm durch den Arbeitgeber zugekommen ist, nicht dem Treuhänder weitergeleitet hat, bildet dann einen Einstellungsgrund, wenn dies dem Schuldner auffallen musste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122105Dokumentnummer
JJR_20070521_OGH0002_0080OB00043_07T0000_002