RS OGH 2001/2/15 8Ob275/00z, 8Ob103/03k, 8Ob43/07t, 8Ob136/12a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2001
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Norm

KO §210 Abs1 Z1
KO §211 Abs1

Rechtssatz

Für den Gläubiger ist die Vernachlässigung der Zahlungspflicht das Hauptindiz für die Obliegenheitsverletzung nach § 210 Abs 1 Z 1 KO, die er zu bescheinigen hat. Solange regelmäßig Zahlungen eingehen, trifft den Gläubiger keine Nachforschungspflicht.

Ob den Schuldner an der Nichtzahlung kein Verschulden trifft hat das Gericht von Amts wegen zu erheben.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 275/00z
    Entscheidungstext OGH 15.02.2001 8 Ob 275/00z
  • 8 Ob 103/03k
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 Ob 103/03k
    nur: Für den Gläubiger ist die Vernachlässigung der Zahlungspflicht das Hauptindiz für die Obliegenheitsverletzung nach § 210 Abs 1 Z 1 KO, die er zu bescheinigen hat. (T1)
  • 8 Ob 43/07t
    Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 43/07t
    Auch; Beisatz: Auf die Art der Schuld kommt es nicht an; es reicht auch leichte Fahrlässigkeit. (T2)
  • 8 Ob 136/12a
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 Ob 136/12a
    Auch; Beisatz: Wird der Antrag auf eine Obliegenheitsverletzung gestützt, so hat der Antragsteller im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens zunächst die Voraussetzungen des § 211 Abs 1 Z 2 KO glaubhaft zu machen. Er hat daher das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung und die Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu bescheinigen. Ist dem Antragsteller die erste Glaubhaftmachung gelungen, so hat das Gericht weitere Erhebungen von Amts wegen zu führen (§ 254 Abs 5 IO). Erst wenn eine Obliegenheitsverletzung feststeht, ist das Verfahren einzustellen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114731

Im RIS seit

17.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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