RS OGH 2008/4/3 8Ob3/08m

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Veröffentlicht am 03.04.2008
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Norm

KO §205
KO §210 Abs1 Z2

Rechtssatz

Außer dem in § 205 KO behandelten Fall der Änderung des unpfändbaren Betrags der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder der Änderung sonstiger wiederkehrender Leistungen mit Einkommensersatzfunktion kennt die KO im Abschöpfungsverfahren keine Entscheidungskompetenz des Konkursgerichts auf „Feststellung der Pfändbarkeit" bzw auf Feststellung, ob bestimmte Vermögensbestandteile dem § 210 Abs 1 Z 2 KO zu unterstellen sind. Eine analoge Anwendung des § 205 KO kommt nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123277

Im RIS seit

03.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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