RS OGH 1998/3/2 6Nc37/97g, 6Nc24/98x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1998
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Norm

JN §44
JN §46
JN §47
KO §182

Rechtssatz

Am Grundsatz, daß bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses Bedacht zu nehmen ist, auch wenn dieser unrichtig sein mag, ist festzuhalten. Dies gilt auch für den Fall, daß das Adressatgericht seinen Unzuständigkeitsbeschluß noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses gefaßt hat (RW0000051) und auch bei Prüfung der Zuständigkeit nach § 182 KO in einem Konkursverfahren. Ablehnung der in den Entscheidungen ZIK 1996, 138 (OLG Linz vom 16.11.1995, Nc 273/95 und RI00023 = ZIK 1996, 160 (OLG Innsbruck vom 10.5.1995, 1 Nc 11/95) vertretenen Auffassung, die eine derartige Bindungswirkung verneint.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000706

Im RIS seit

14.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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