Norm
IO §63Rechtssatz
Wenngleich der gewöhnliche Aufenthalt nur durch die körperliche Anwesenheit bestimmt wird, setzt er dennoch dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußert und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründet. Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann auch an einem entfernt gelegenen Arbeitsplatz bei längerer Zeit der Beschäftigung bestehen. Liegen aber Arbeitsplatz und Wohnort relativ nahe beieinander, sodass mit einer täglichen Rückkehr zum Wohnort zu rechnen ist, kann im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass am Arbeitsplatz ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102776Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.10.2014