RS OGH 2006/4/11 13R77/06f

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Veröffentlicht am 11.04.2006
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Norm

KO §182

Rechtssatz

Eine endgültige Stilllegung eines Unternehmens setzt wohl nicht voraus, dass alle Schritte einer Liquidation gesetzt wurden. Durch die offenen Abwicklungsgeschäfte und den Umstand, dass die Gewerbeberechtigung noch nicht zurückgelegt wurde, liegen aber noch ausreichende Gründe vor, um den Betrieb eines Unternehmens iSd § 182 KO zu bejahen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schuldenregulierungsverfahren; ehemaliges Unternehmen; Betrieb eines Unternehmens; Liquidation; Stilllegung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000098

Dokumentnummer

JJR_20060411_LG00309_01300R00077_06F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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