Norm
KO §182Rechtssatz
Eine endgültige Stilllegung eines Unternehmens setzt wohl nicht voraus, dass alle Schritte einer Liquidation gesetzt wurden. Durch die offenen Abwicklungsgeschäfte und den Umstand, dass die Gewerbeberechtigung noch nicht zurückgelegt wurde, liegen aber noch ausreichende Gründe vor, um den Betrieb eines Unternehmens iSd § 182 KO zu bejahen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schuldenregulierungsverfahren; ehemaliges Unternehmen; Betrieb eines Unternehmens; Liquidation; Stilllegung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000098Dokumentnummer
JJR_20060411_LG00309_01300R00077_06F0000_001