Norm
JN §44Rechtssatz
Am Grundsatz, daß bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses Bedacht zu nehmen ist, auch wenn dieser unrichtig sein mag, ist festzuhalten. Dies gilt auch für den Fall, daß das Adressatgericht seinen Unzuständigkeitsbeschluß noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses gefaßt hat (RW0000051) und auch bei Prüfung der Zuständigkeit nach § 182 KO in einem Konkursverfahren. Ablehnung der in den Entscheidungen ZIK 1996, 138 (OLG Linz vom 16.11.1995, Nc 273/95) und RI000023 = ZIK 1996, 160 (OLG Innsbruck vom 10.5.1995, 1 Nc 11/95) vertretenen Auffassung, die eine derartige Bindungswirkung verneint.
Anmerkung
1. Siehe auch den inhaltlich gleichlautenden Rechtssatz RW0000706. 2. Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 14 R 180/98p. Diese ist nunmehr unter RW0000710 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000304Im RIS seit
18.03.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014