RS OGH 1998/10/13 6Nc24/98x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1998
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Norm

JN §44
JN §46
JN §47
KO §182

Rechtssatz

Am Grundsatz, daß bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses Bedacht zu nehmen ist, auch wenn dieser unrichtig sein mag, ist festzuhalten. Dies gilt auch für den Fall, daß das Adressatgericht seinen Unzuständigkeitsbeschluß noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses gefaßt hat (RW0000051) und auch bei Prüfung der Zuständigkeit nach § 182 KO in einem Konkursverfahren. Ablehnung der in den Entscheidungen ZIK 1996, 138 (OLG Linz vom 16.11.1995, Nc 273/95) und RI000023 = ZIK 1996, 160 (OLG Innsbruck vom 10.5.1995, 1 Nc 11/95) vertretenen Auffassung, die eine derartige Bindungswirkung verneint.

Anmerkung

1. Siehe auch den inhaltlich gleichlautenden Rechtssatz RW0000706. 2. Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 14 R 180/98p. Diese ist nunmehr unter RW0000710 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000304

Im RIS seit

18.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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