Norm
KO §182Rechtssatz
Bloß fallweise ausgeübte selbständige Nebenbeschäftigungen einer Angestellten sind nicht unter dem Begriff des Unternehmens nach § 182 KO zu subsumieren. Entscheidend ist, ob mit dem Auftreten von Schwierigkeiten zu rechnen ist, die üblicherweise bei einem Unternehmenskonkurs auftreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:1997:RES0000004Dokumentnummer
JJR_19971028_LG00309_01300R00193_97Y0000_002