Norm
KO §182Rechtssatz
Art IV der KO-Novelle 1993 verweist in Abs 3 Z 1 für ein bereits am 1. 1. 1995 anhängiges Konkursverfahren auf die Bestimmungen der §§ 199 bis 216 KO. Auf die Zuständigkeitsnorm des § 182 KO wird nicht verwiesen, sodaß gemäß § 29 erster Satz JN von einer Fortdauer der Zuständigkeit wie im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens auszugehen ist. Eine die perpetuatio fori durchbrechende Ausnahme im Sinne des § 29 zweiter Satz JN liegt nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112276Dokumentnummer
JJR_19990708_OGH0002_0080OB00342_98X0000_002