RS OGH 2001/10/25 8Ob217/01x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2001
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Norm

KO §181
KO §182

Rechtssatz

Das besondere Schuldenregulierungsverfahren vor den Bezirksgerichten ist nur für Verbraucher bestimmt, während etwa die Bestimmungen über den Zahlungsplan oder das Abschöpfungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen für alle natürlichen Personen zur Anwendung gelangen können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115921

Dokumentnummer

JJR_20011025_OGH0002_0080OB00217_01X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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