Norm
JN §44Rechtssatz
Daß die Verbindlichkeiten ganz oder teilweise aus einer früheren unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners stammen, hindert die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für das Konkursverfahren einer natürlichen Person nicht, wenn diese im Zeitpunkt der Antragstellung kein Unternehmen mehr betreibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1995:RI0000024Dokumentnummer
JJR_19951027_OLG0819_0010NC00011_9500000_002