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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs7;Rechtssatz
Die Bezahlung des Schulgeldes durch den Abgabepflichtigen erfolgte als Unterhaltsleistung an seine Tochter. Kosten der Berufsausbildung würden aber bei der Unterhaltsberechtigten, wäre sie die Steuerpflichtige, grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellen (Hinweis E 18.2.1999, 97/15/0047). Daher kann aber auch das vom Abgabepflichtigen als Unterhaltspflichtigen gezahlte Schulgeld keine außergewöhnliche Belastung darstellen (Hinweis E 20.12.1994, 94/14/0087).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995150203.X04Im RIS seit
27.02.2001