RS Vwgh 2000/11/23 95/15/0203

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Veröffentlicht am 23.11.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs7;

Rechtssatz

Die Bezahlung des Schulgeldes durch den Abgabepflichtigen erfolgte als Unterhaltsleistung an seine Tochter. Kosten der Berufsausbildung würden aber bei der Unterhaltsberechtigten, wäre sie die Steuerpflichtige, grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellen (Hinweis E 18.2.1999, 97/15/0047). Daher kann aber auch das vom Abgabepflichtigen als Unterhaltspflichtigen gezahlte Schulgeld keine außergewöhnliche Belastung darstellen (Hinweis E 20.12.1994, 94/14/0087).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995150203.X04

Im RIS seit

27.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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