RS Vwgh 2000/3/28 99/14/0307

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Veröffentlicht am 28.03.2000
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs7 Z4;

Rechtssatz

Der steuerlichen Berücksichtigung des laufenden Unterhalts steht § 34 Abs 7 Z 4 EStG 1988 entgegen. Die genannte Norm schließt den Abzug der laufenden Unterhaltszahlungen an Unterhaltsberechtigte aus (Hinweis E 28.5.1998, 94/15/0028), wobei es nicht darauf ankommt, ob bzw aus welchen Gründen der Unterhaltsberechtigte daran gehindert ist, erwerbstätig zu sein (Hinweis E 28.5.1998, 94/15/0028; E 23.5.1999, 98/14/0133). Soweit aber die genannte Norm der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an zivilrechtlich Unterhaltsberechtigte entgegensteht, muss dies - dies ergibt sich aus einem Größenschluss - auch für Unterhaltszahlungen gelten, die nicht in Erfüllung einer zivilrechtlichen Pflicht erbracht werden. Das Gesetz stellt nicht auf fiktive Aufwendungen ab, sondern auf tatsächliche Aufwendungen für einen in der Person des Unterhaltsberechtigten gegebenen Belastungsfall.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999140307.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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