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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs7;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/13/0256 E 19. Juli 2000Rechtssatz
Wenn den Kindern des Steuerpflichtigen durch die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung im Wohnsitzstaat ihrer Eltern die Fortsetzung ihrer Ausbildung getrennt von ihren Eltern aufgezwungen wurde, begründete dies einen Umstand, der die Kosten der Berufsausbildung auch beim Steuerpflichtigen selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung gemacht hätte. Stellen die Aufwendungen für Kosten der Berufsausbildung beim Steuerpflichtigen eine außergewöhnliche Belastung in einem Fall dar, in welchem dem Steuerpflichtigen die Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen worden und die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig wäre (Hinweis E 30.1.1990, 88/14/0218, VwSlg 6477 F/1990; E 20.12.1994, 94/14/0087; E 18.2.1999, 97/15/0047; E 23.3.1999, 98/14/0119), dann ist die aufenthaltsbehördliche Trennung der im Ausbildungsprozess stehenden Kinder von ihren Eltern einer solchen Sachverhaltskonstellation in der rechtlich gebotenen Wertung gleichzuhalten. Ein Steuerpflichtiger, der gezwungen wird, die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung getrennt von den Quellen, aus denen er seine Bedürfnisse speist, in der Fremde zu absolvieren, würde die mit der Schaffung der Grundlagen für die Existenzsicherung in einer solchen Weise verbundenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ebenso erfolgreich geltend machen können wie ein Steuerpflichtiger, dem die Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen worden und für den die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung in gleicher Weise notwendig wäre. Die mit der Begleichung des Schulgeldes für seine Söhne verbundenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen deckten damit Aufwendungen ab, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung im Sinne der für die einzelnen Streitjahre (hier 1992 bis 1994) geltenden Fassungen der Bestimmung des § 34 Abs 7 EStG 1988 darstellen würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999130255.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013