RS Vwgh 2002/1/31 96/15/0261

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Veröffentlicht am 31.01.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs3;
EStG 1988 §34 Abs6;
EStG 1988 §34 Abs7;
EStG 1988 §35;
EStG 1988 Außergewöhnliche Belastungen 1988/675 §5;

Rechtssatz

Aus den ErläutRV zum § 34 EStG 1988 in der Stammfassung (621 BlgNR 17. GP) ergibt sich, dass Ausgaben für eine Krankheit bzw Behinderung von Kindern unabhängig von der Höhe des laufenden Unterhaltsanspruches als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, Tz 6 zu § 34 Abs 3). Der Begriff "Mehraufwendungen" im § 34 Abs 6 EStG 1988 stellt in diesem Sinn lediglich klar, dass nur Aufwendungen, die aus der Behinderung des Kindes erwachsen, der begünstigten Behandlung als außergewöhnliche Belastung (kein Abzug des Selbstbehaltes) unterliegen. Nur solche Aufwendungen und nicht Aufwendungen schlechthin (Unterhaltskosten) werden auch durch die im § 5 der Verordnung BGBl Nr 1988/675 vorgesehenen Pauschbeträge abgedeckt (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 37 zu § 34).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996150261.X01

Im RIS seit

23.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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