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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs3;Rechtssatz
Aus den ErläutRV zum § 34 EStG 1988 in der Stammfassung (621 BlgNR 17. GP) ergibt sich, dass Ausgaben für eine Krankheit bzw Behinderung von Kindern unabhängig von der Höhe des laufenden Unterhaltsanspruches als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, Tz 6 zu § 34 Abs 3). Der Begriff "Mehraufwendungen" im § 34 Abs 6 EStG 1988 stellt in diesem Sinn lediglich klar, dass nur Aufwendungen, die aus der Behinderung des Kindes erwachsen, der begünstigten Behandlung als außergewöhnliche Belastung (kein Abzug des Selbstbehaltes) unterliegen. Nur solche Aufwendungen und nicht Aufwendungen schlechthin (Unterhaltskosten) werden auch durch die im § 5 der Verordnung BGBl Nr 1988/675 vorgesehenen Pauschbeträge abgedeckt (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 37 zu § 34).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996150261.X01Im RIS seit
23.05.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013