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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §33 Abs4 Z3 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Dr. D in G, vertreten durch Pacher & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 9. April 2002, RV 649/1-8/02, betreffend Einkommensteuer 2000, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist geschieden und Vater zweier nicht haushaltszugehöriger Kinder (geboren 1986 und 1993), für welche er im Jahr 2000 Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 144.960 S geleistet hat.
In der Einkommensteuererklärung 2000 machte der Beschwerdeführer die Unterhaltszahlungen als einkommensmindernde Position geltend. Dem entsprach das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid nicht, gewährte allerdings den Unterhaltsbetrag in Höhe von 10.500 S.
Die gegen den Einkommensteuerbescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. § 34 Abs 7 Z 2 EStG 1988 ordne an, dass die Leistung des gesetzlichen Unterhaltes für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehöre und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender Ehepartner Anspruch auf Familienbeihilfe habe, durch den Unterhaltsabsetzbetrag iSd § 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG 1988 abgegolten sei.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 26. Juni 2002, B 1008/02, unter Hinweis auf seine Erkenntnisse vom 30. November 2000, B 1340/00, vom 27. Juni 2001, B 1285/00, und vom 19. Juni 2002, G 7/02, u.a. Zlen, ab. Zugleich trat er die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht verletzt, dass die Hälfte des gesetzlich geschuldeten Unterhaltes für nicht haushaltszugehörige Kinder einkommensteuerlich berücksichtigt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 34 Abs 7 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden
Fassung lautet:
"Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten.
3. Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sind durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen."
Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 34 Abs 7 Z 2 EStG 1988 ist der Beschwerdeführer nicht dadurch in einfachgesetzlichen subjektiven Rechten verletzt, dass die belangte Behörde die Unterhaltszahlungen an seine nicht seinem Haushalt zugehörigen Kinder nicht einkommensmindernd berücksichtigt hat.
Auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2001, B 1285/00 und vom 19. Juni 2002, G 7/02, ua, aus welchen sich ergibt, dass die erforderliche steuerliche Entlastung im Wege der Familienbeihilfe erfolgt, wird hingewiesen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Beendigung des Beschwerdeverfahrens ein Abspruch des Berichters über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu unterbleiben hat.
Wien, am 12. September 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002150118.X00Im RIS seit
13.12.2002