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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Der Gleichheitssatz hindert den Gesetzgeber nicht, bei der Regelung von Lebensbereichen von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen und damit zu typisieren. Bei einer Durchschnittsbetrachtung kann aber unbedenklich angenommen werden, dass die Steuerpflichtigen auch begünstigt besteuerte bzw steuerfreie Einkünfte beziehen. In diesem Sinn hat der Verfassungsgerichtshof in typisierender Betrachtungsweise darauf verwiesen, dass Steuerpflichtige im Regelfall auch Einkünfte erzielen, die nicht der Tarifsteuer nach § 33 EStG unterliegen. Unter anderem gehören dazu die nach § 97 Abs. 1 und 2 EStG endbesteuerten Kapitalerträge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001150200.X02Im RIS seit
14.08.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013