RS Vwgh 2002/4/25 2001/15/0200

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1;
EStG 1988 §33;
EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1998/I/079;
EStG 1988 §34 Abs7 Z2 idF 1998/I/079;
EStG 1988 §97 Abs1;
EStG 1988 §97 Abs2;

Rechtssatz

Der Gleichheitssatz hindert den Gesetzgeber nicht, bei der Regelung von Lebensbereichen von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen und damit zu typisieren. Bei einer Durchschnittsbetrachtung kann aber unbedenklich angenommen werden, dass die Steuerpflichtigen auch begünstigt besteuerte bzw steuerfreie Einkünfte beziehen. In diesem Sinn hat der Verfassungsgerichtshof in typisierender Betrachtungsweise darauf verwiesen, dass Steuerpflichtige im Regelfall auch Einkünfte erzielen, die nicht der Tarifsteuer nach § 33 EStG unterliegen. Unter anderem gehören dazu die nach § 97 Abs. 1 und 2 EStG endbesteuerten Kapitalerträge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001150200.X02

Im RIS seit

14.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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